Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gewässer im Landkreis Bitterfeld. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingte Hilfspersonal angestellt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Minderjährige mit Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Es wird dem vom Vorstand Ausgeschlossenen die Möglichkeit eingeräumt, ein Schiedsgremium von 3 Personen, die nicht dem Vorstand angehören, anzurufen. Die Frist zur Anrufung des Schiedsgremiums beträgt 4 Wochen.
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Höhe der Beiträge ist durch gesonderten Beschluss geregelt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die 1. Wahlperiode nach Gründung für die Dauer von 3 Jahren und danach für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB. Jeder für sich ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich eine Woche vor dem Termin erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den die 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen. Außerordentliche Geschäftsvorgänge über 1.000,00 DM sind vom Vorstand zu genehmigen. Sollte das Barvermögen 3.000,00 DM unterschreiten, muss der Vorstand vom Schatzmeister unterrichtet werden, um weitere Entscheidungen zu treffen. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes haften nicht.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angaben einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail. Die Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. D. h.: danach gilt ein Antrag als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein- Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimme von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die sog. Absolute Mehrheit erhält; da ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (d. h. einschließlich der Enthaltung). Bei mehreren Kandidaten reicht danach insoweit die sogenannte relative Mehrheit.
Der Beirat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen mit folgendem Aufgabenbereich: Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinsrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Verein kann Mitglied werden in weiteren Vereinen sowie Verbänden deren Mitgliedschaft in der Hauptversammlung beschlossen wurde.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB). Das nach der Beendigung der Liquidation sowie bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Bitterfeld-Wolfen zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für einen als gemeinnützig anerkannten Zweck verwendet werden muss.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Fristen und Formen allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.06.2001 mit der dafür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Tag der Errichtung ist somit der 06.06.2001. Vorstehende Satzung wurde zuletz in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2018 geändert. Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Yachtclub Bitterfeld e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt die Förderung des Yachtsports, insbesondere des Freizeit und Regattasegelns, des Kinder- und Jugendsports sowie die Ausbildung der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus verfolgt der Verein die weitere Entwicklung von Sport in der Bergbaufolgelandschaft Goitzsche.
§3 Mitgliedschaft
§4 Beiträge
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
§8 Aufgabenbereich des Vorstandes
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und sollte möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angaben des Grundes schriftlich verlangt.
§11 Beirat
§12 Anträge an die Mitgliederversammlung
§13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von diesem genehmigt werden.
§14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
§15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahr von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§16 Kooptionen, Ergänzungen, Zuwahl
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständig Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§17 Verbandsmitgliedschaften
§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§19 Satzungsänderung
§20 Redaktionelle Änderungen
§21 Inkrafttreten
Satzung
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Beiträge
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Vereinsorgane
§7 Vorstand
§8 Aufgabenbereich des Vorstandes
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
§10 Mitgliederversammlung
§11 Beirat
§12 Anträge an die Mitgliederversammlung
§13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
§14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
§15 Kassenprüfung
§16 Kooptionen, Ergänzungen, Zuwahl
§17 Verbandsmitgliedschaften
§18 Auflösung des Vereins
§19 Satzungsänderung
§20 Redaktionelle Änderungen
§21 Inkrafttreten